Stellbedingungen für Container

Immer wieder kommt es zu Fragen bei der Gestellung von Containern. Die wichtigsten Antworten soll dieses Merkblatt geben.

Das Merkblatt beruht auf den von den oben genannten Verbänden der mittelständischen Entsorgungswirtschaft gemeinsam herausgegebenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern und Entsorgung von Abfällen 2019 (AGA 2019)“, Stand 29.05.2019.
Diese erhalten Sie bei Ihrem Container-/Entsorgungsdienstleister oder unter (Internetseiten der jeweiligen Verbände) Bei weiteren Fragen hilft Ihnen Ihr Container-/Entsorgungsdienstleiste gerne weiter!

1 Genehmigung erteilen

Als Auftraggeber obliegt Ihnen – soweit nichts anderes vereinbar ist – die Pflicht, vor Beauftragung zur Containergestellung alle notwendigen behördlichen Genehmigungen einzuholen. Prüfen Sie also rechtzeitig vor Auftragserteilung, ob für die Gestellung eines Containers eine besondere Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) benötigt wird. Zuständig ist die Kommune, in welcher der Container gestellt werden soll.

Eine solche behördliche Erlaubnis wird im Allgemeinen dann benötigt, wenn der Container im öffentlichen Verkehrsraum (beispielsweise auf einem Parkplatz oder auf dem Gehweg) abgestellt werden soll. Oft werden einzuhaltende Mindestbreiten vorgeschrieben. Die Notwendigkeiten und Voraussetzungen weichen in vielen Kommunen ab.

Ist für die Gestellung eines Abfallcontainers das Befahren einer Privatstraße erforderlich oder soll der Abfallcontainer auf einem privaten Grundstück gestellt werden, müssen Sie vor Auftragserteilung die entsprechenden Erlaubnisse des Berechtigten einholen.

2 Eingesetzte Fahrzeuge

Im Bereich der Entsorgung bei nichtgewerblichen Kunden werden grundsätzlich zwei standardisierte Fahrzeuge eingesetzt, nämlich Absetzkipperfahrzeuge und Abrollkipperfahrzeuge. Diese unterscheiden sich zum einen vom Containervolumen, zum anderen vom Absetz- und Aufnahmeprozedere der Container.

Nachfolgend werden die wesentlichen Unterschiede erklärt:

Absetzkipperfahrzeuge können Absetzmulden (auch Absetzcontainer genannt) in unterschiedlichen Arten und Größen transportieren. Diese Mulden gibt es in Größen von 1 bis 20 m³ Inhalt und sind in ihren Maßen und Ausführungen in der DIN 30720 genormt.

Absetzmulden sind mit Ketten an zwei hydraulischen, nach hinten klappbaren und ausfahrbaren Schwenkarmen befestigt. Zum Auf- und Abladen der Container müssen zwecks Stabilisierung zwei Stützfüße im Heck des Fahrzeugs ausgefahren werden, um zu verhindern, dass dieses vorne angehoben wird.

Zum Entleeren der Absetzmulde werden die Arme wie beim Absetzen über das Heck hinausgefahren. Allerdings wird dazu der Container mit einem Haken am hinteren Teil der Ladefläche in der Fahrzeugmitte festgehalten. Anschließend wird der Absetzcontainer nach hinten ausgekippt.

Abrollcontainerfahrzeuge werden auch Abrollkipper, Hakengerät oder Hakenabroller genannt. Die Fahrzeuge können nach DIN 30722 genormte Ladebehälter (sog. Abrollcontainer) in Größen von 10 bis 40 m³ transportieren.

Die Abrollcontainer gibt es in verschiedenen Längen und Ausführungen. Diese werden über zwei 300 mm breite Stahlrollen am hinteren Ende auf das Fahrzeug gezogen bzw. abgesetzt. Dazu benutzt das Fahrzeug einen hydraulisch betriebenen Haken.

3 Ausreichende Anfahr- und Stellfläche sicherstellen

Gewährleisten Sie die Befahrbarkeit Ihres Grundstückes und der Zufahrtswege! Berücksichtigen Sie dabei die erheblichen Gewichte des Fahrzeuges, welches je nach Fahrzeuggröße bis zu 32 t betragen kann. Dabei müssen die beiden gängigen Containertransport-Systeme unterschieden werden:
Sowohl für die Anfahrt des Lkw als auch zum Auf- und Abladen des Abfallcontainers sind bestimmte Bereiche freizuhalten: Abhängig vom eingesetzten Fahrzeug und Container ist eine freie Gestellungsfläche bis 14 m erforderlich.

Bei einem Absetzkipper muss über dem Lkw eine lichte Höhe von 5 m frei sein, da der Container beim Ladevorgang angehoben und über das Heck abgesetzt wird. Bei Einsatz eines Abrollcontainers ist eine lichte Höhe von bis zu 6 m erforderlich. Achten Sie beispielsweise auf freihängende Strom- oder Telefonleitungen.

Die Container können während des Beladevorgangs grundsätzlich nicht gedreht werden. Beachten Sie dies insbesondere zur Abholung des Containers. Deswegen muss vor der Containerrückseite ein Bereich von bis zu 6 m freigehalten werden, damit das Fahrzeug den Container auf- und abladen kann. Außerdem darf der gemietete Container nicht durch Radlader oder Bagger verschoben werden, da er dabei beschädigt werden kann. Berücksichtigen Sie ebenso, dass die Fahrzeuge meist eine Breite von 2,55m haben und der Fahrer noch in der Lage sein muss, das Fahrzeug sowohl zu rangieren als auch in dieses ein- und auszusteigen. Eine befahrbare Breite von 3m kann als ausreichend angesehen werden.

Bitte sprechen Sie Ihren Container-/Entsorgungsdienstleister an, falls Sie noch Fragen hinsichtlich der Gewichte und der einzuhaltenden Abstände haben.

4 Bodentauglichkeit und Befahrbarkeit der Abladestelle gewährleisten

Beachten Sie ebenso, dass die Bodentauglichkeit sowohl der Zu- und Abfahrtwege als auch des Containergestellungsplatzes gewährleistet sein muss. Weisen Sie den Container-/Entsorgungsdienstleister schon bei Auftragserteilung auf besondere Risiken bezüglich der Bodenverhältnisse hin, wie z.B. Kabelschächte, Versorgungsleitungen, sonstige Erdleitungen oder Hohlräume. Für den Container-/Entsorgungsdienstleister sind diese Hinweise für die Einsatzplanung notwendig, weil bei der Containergestellung, abhängig vom eingesetzten Fahrzeug, sehr hohe punktuelle Gewichtsbelastungen entstehen. Da der Container-/Entsorgungsdienstleister das Grundstück, auf welchem der Container gestellt werden soll, nicht kennt, ist er zur Vermeidung von Schäden auf diese Hinweise angewiesen.

Damit Sie die Belastungen einschätzen können, werden diese nachfolgend näher erläutert:

Absetzkipper
Zum Absetzen des Containers müssen die beiden hinteren Stützen hydraulisch ausgefahren werden, die Hinterachsen des Fahrzeuges werden dabei entlastet. Anschließend kann der Container auf den Boden abgesenkt werden.

Bodenbelastung:
Die Kraft durch die beiden Stützen beim Auf- und Absetzen wirkt auf zwei relativ kleine Flächen auf den Boden (Stützdruck).

Abrollkipper
Der Container wird abgerollt und kommt beim Ladevorgang lediglich auf zwei Stahlrollen zum Liegen, die beim Auf- / und Abladen einer relativ hohen, punktuellen Gewichtsbelastung unterliegen.

Bodenbelastung:
Die Kraft durch die Rollen beim Aufziehen und Absetzen auf den Boden (Rollendruck) der zwei 300 mm breiten Stahlrollen am hinteren Ende beträgt bis zu 75% des Containergewichtes (Nutzlast einschließlich Containerleergewicht)!

Bitte sprechen Sie Ihren Container-/Entsorgungsdienstleister an, falls Sie noch Fragen hinsichtlich der Gewichte und der einzuhaltenden Abstände haben.

5 Container richtig befüllen

Im Zusammenhang mit der Beladung des Containers sind einige Punkte zu beachten.
Der Container darf

  • nur bis zur Höhe des Bordrandes (Containerwände),
  • nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes des Containers und
  • nicht einseitig beladen werden.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Kipperfahrzeug wegen des zu hohen Gewichtes (Überladung) den Container nicht mehr anheben und aufladen kann. Dies ist gerade bei besonders schwerem Material, insbesondere bei Steinen, Abbruchmaterial und Erdaushub zu beachten. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden.

Wird der Container hingegen mit anderen als den vereinbarten Abfällen befüllt,

  • bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Container-/Entsorgungsdienstleisters.
  • führt dies gegebenenfalls auch dazu, dass der Container nicht mitgenommen werden kann und die Abfälle entsorgt werden können und
  • führt damit zu höheren Kosten!

Deswegen ist es wichtig, schon vorher den Einsatzzweck genau mit Ihrem Container-/Entsorgungsdienstleister abzusprechen. Dieser kann den für den Einsatzweck passenden Container und ggf. ein speziell geeignetes Fahrzeug stellen. Als Auftraggeber sind Sie zur Kontrolle der Verkehrssicherheit des Containers verpflichtet.

6 Container richtig absichern

Sobald ein Container im öffentlichem Verkehrsraum abgestellt wurde, gilt dieser als „Verkehrshindernis“ (siehe § 32 Abs. 1 StVO) und muss entsprechend abgesichert werden. Zur Absicherung geeignet können Absperrbaken sein, in manchen Fällen ist aber auch ein Bauzaun erforderlich. Bei Dunkelheit muss entweder der Container selbst beleuchtet sein oder zugelassene lichttechnische Einrichtungen (z.B. Blinkleuchten) müssen verwendet werden.

Während der Mietzeit des Containers müssen Sie den verkehrssicheren Zustand des Containers gewährleisten. Informieren Sie den Container-/Entsorgungsdienstleister, wenn Sie einen Mangel bemerken, beispielsweise wenn eine Blinkleuchte nicht mehr funktioniert.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Container-/Entsorgungsdienstleister.

Abholung und Miete

Die Abholung des Containers erfolgt auf Kundenwunsch! Die ersten 14 Tage sind mietfrei, danach fallen pro Absetzcontainer 2,00 EUR / Kalendertag und für jeden Abrollcontainer 4,00 EUR / Kalendertag Miete an.